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Betreuungs­anspruch endet nicht an Kapazitätsgrenze

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Der Rechts­an­spruch eines Kindes auf frühkind­liche Betreuung endet nicht an der Kapazi­täts­grenze der zustän­digen Kommune. Das hat das Sächsi­sche Oberver­wal­tungs­ge­richt entschieden. Deshalb kann sich ein Jugend­hil­fe­träger nicht darauf berufen, dass kein freier Krippen- oder Kitaplatz vorhanden ist, entschieden die Bautzener Richter. Den Antrag hatte ein durch seine Eltern vertre­tenes Kind aus Leipzig gestellt, dem die vorläu­fige Zuwei­sung eines Betreu­ungs­platzes mit Hinweis auf mangelnde Kapazität verwehrt worden war.