Betreuungsanspruch endet nicht an Kapazitätsgrenze
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Der Rechtsanspruch eines Kindes auf frühkindliche Betreuung endet nicht an der Kapazitätsgrenze der zuständigen Kommune. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden. Deshalb kann sich ein Jugendhilfeträger nicht darauf berufen, dass kein freier Krippen- oder Kitaplatz vorhanden ist, entschieden die Bautzener Richter. Den Antrag hatte ein durch seine Eltern vertretenes Kind aus Leipzig gestellt, dem die vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes mit Hinweis auf mangelnde Kapazität verwehrt worden war.