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Darum bunkerte ein 74-Jähriger Marihuana in Marmeladen-Gläsern

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Seit April ist Kiffen in Deutschland legal. Und der Anbau von bis zu drei Pflanzen pro Person. Vor Gericht kommen jetzt aber auch noch alte Fälle. Also welche, bei denen die Leute heute mit gleichem Sachverhalt nicht bestraft würden. 

Einen besonders ungewöhnlichen gab's am Donnerstag am Amtsgericht Döbeln. Dort waren der 74-jährige Florian D. und seine Frau Irena D. (58) aus Hartha angeklagt wegen des Anbaus von Cannabis vor knapp zwei Jahren. Laut Anklage war damals bei ihnen Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von gut 50 Gramm gefunden worden. 750 Gramm, fein säuberlich abgepackt in Marmeladengläsern.   .

Der Rentner schwieg zu den Vorwürfen. Seine Frau ließ über ihren Verteidiger erklären, dass sie nichts damit zu tun habe. Nach einem Rechtsgespräch zwischen der Richterin, den beiden Verteidigern und der Staatsanwältin wurde die Verhandlung auf Antrag der Verteidigung ausgesetzt. Also vertagt. Sie soll voraussichtlich im Oktober von vorn beginnen.

„Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen“, erklärte Richterin Christa Weik. Knackpunkt sei der Wirkstoffgehalt. Vor und auch nach Änderung der Gesetze im April gelte als „nicht geringe Menge“ der Besitz von Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von über 7,5 Gramm. Das habe der Bundesgerichtshof am 18. April auch noch mal bestätigt, so die Richterin. 

Sprich: Man darf zwar jetzt kiffen und pro Person bis zu drei Cannabis-Pflanzen anbauen, jedoch nicht straffrei mehr als früher besitzen, da es sonst weiter als „Handel mit nicht geringer Menge“ gilt. Die Verteidiger sehen darin einen unlogischen Zwiespalt.  

Nach der Verhandlung sagte uns die Frau des 74-Jährigen: „Er braucht das Cannabis, weil er sonst nicht gut schlafen kann.“ Er schwieg auf Nachfrage, so wie im Gerichtssaal.

Dr. Alexander Melzer, Sprecher von Sachsens Justizministerium, erklärt auf Anfrage: „Aus Respekt vor der Unabhängigkeit der Gerichte äußern wir uns nicht zu Gerichtsverfahren.“ Eine Handhabung oder Empfehlung zur Anwendung oder Auslegung von Gesetzen werde ebenfalls nicht herausgegeben.

Man verweise aber auf die gesetzlichen Vorschriften. Speziell auf Artikel 313 des Strafgesetzbuches, „wonach die Strafe und ihre Nebenfolgen sich nach dem Gesetz bestimmen, das zur Zeit der Tat gilt.“ Allerdings hänge das auch „von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wird durch das unabhängige Gericht entschieden“, so Melzer.

Eine Amnestie wegen der neuen Cannabis-Gesetze seit April gibt es also nicht generell. Allerdings können Richter die Verfahren nach eigenem Ermessen auch einstellen. Dem muss allerdings immer auch die Staatsanwaltschaft zustimmen.