Gericht kippt verkaufsoffenen Sonntag zum Buchmesse-Finale
Die Richter am Oberverwaltungsgericht Bautzen haben nach Informationen unseres Senders den für kommendes Wochenende geplanten verkaufsoffenen Sonntag in Leipzig gekippt. Das wurde am Donnerstagnachmittag entschieden. Die Gewerkschaft Verdi hatte in einem Eilverfahren geklagt und nun Recht bekommen.
Verdi hofft auf Lernfähigkeit bei Kommunen
Ein Gewerkschaftssprecher zeigte sich in einer ersten Reaktion erfreut. Jörg Lauenroth-Mago sagte, die Leipziger könnten damit am Sonntag in Ruhe schmökern und über die Buchmesse bummeln. Die Mitarbeiter und Verkäufer können ihren freien Sonntag genießen. "Ich bin hoch erfreut. Es ist ein Urteil im Sinne aller Beschäftigten." Der Sonntag sei grundsätzlich ein arbeitsfreier Tag, er hoffe nun, dass die Kommunen und die Stadt Leipzig daraus lernen und Anträge auf Sonntagsöffnung genauer prüfen. "Mein Wunsch wäre, dass es überhaupt keine Sonntagsöffnung mehr in Sachsen gibt."
Erst im letzten Jahr hatte das sächsische OVG am 31.08.2017 (Az.: 3 C 9/17) die Verordnung über Sonntagsöffnungen 2017 für überwiegend unwirksam erklärt. Lediglich an den zwei Adventssonntagen wurde eine Öffnung für Verkaufsstellen im Innenstadtbereich zugelassen. "Sechs Tage Shopping von 6 bis 22 Uhr sind völlig ausreichend. Die Sonntagsruhe ist verfassungsrechtlich verankert und sollte auch entsprechend geschützt werden", hatte Lauenroth-Mago bereits im Vorfeld betont.
Stadtrat hatte kurzfristig für verkaufsoffenen Sonntag gestimmt
Der Leipziger Stadtrat hatte erst kürzlich (am 28. Februar) entschieden, dass die Läden in der Innenstadt zum Buchmesse-Sonntag öffnen dürfen - Verdi klagte und bekam nun Recht. Von der Pressestelle im Leipziger Rathaus gab es am Donnerstagnachmittag nur eine kurze schriftliche Reaktion: "Ich bedaure sehr, dass das Gericht unserer Argumentation nicht gefolgt ist und am kommenden Sonntag die Geschäfte trotz der Buchmesse geschlossen bleiben", so Uwe Albrecht, Bürgermeister für Wirtschaft und Arbeit. "Dies ist besonders für die betroffenen Geschäfte, die vielen Messebesucher und den Einkaufsstandort Leipzig bedauerlich."
Die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes im Wortlaut
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat heute den von der Stadt Leipzig am 18. März 2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntag vorläufig gestoppt. Damit können die Verkaufsstellen im Zentrum von Leipzig an diesem Sonntag anlässlich des Lesefestivals „Leipzig liest“ bei der Leipziger Buchmesse nicht öffnen.
Die Stadt Leipzig hat auf Grundlage von § 8 Abs. 1 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) durch eine am 10. März 2018 in ihrem Amtsblatt veröffentlichte Verordnung aus Anlass des Lesefestivals „Leipzig liest“ der Leipziger Buchmesse für ihren Ortsteil Zentrum einen verkaufsoffenen Sonntag für den 18. März 2018 in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr festgelegt. Gegen diese Verordnung hat die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Normenkontrollantrag erhoben (Az.3 C 3/18), um die Verordnung für unwirksam erklären zu lassen. Zugleich hat die Gewerkschaft vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Az. 3B 82/18), weil in der kurzen Zeit bis zum 18. März 2018 über den Normenkontrollantrag nicht abschließend entschieden werden kann. Dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 15. März 2018 - 3 B 82/18 - wurde § 1 der Verordnung über den verkaufsoffenen Sonntag am 18. März 2018, der die Ladenöffnung an diesem Tag konkret regelt, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag (Az. 3 C 3/18) außer Vollzug gesetzt, so dass der verkaufsoffene Sonntag am 18. März 2018 nicht stattfinden kann.
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der Normenkontrollantrag (Az. 3 C 3/18) offensichtlich begründet, so dass die Verordnung schon nach vorläufiger Prüfung außer Vollzug gesetzt
werden kann. Der Stadtrat habe bei Erlass der Verordnung keine ausreichenden Informationen gehabt, um den verkaufsoffenen Sonntag festzulegen. § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG verlange einen besonderen Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag, der so prägend sei, dass dagegen die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen nicht ins Gewicht fällt. Die Angaben der Stadt zu den von ihr geschätzten Besucherzahlen anlässlich des Lesefestivals „Leipzig liest“ seien dafür nicht ausreichend. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte damit im Wesentlichen aus den gleichen Gründen Erfolg, wie der Normenkontrollantrag von ver.di gegen die verkaufsoffenen Sonntage der Stadt Leipzig im letzten Jahr (SächsOVG, Urt. v. 31. August 2017 - 3 C 9/17 -). Ein Rechtsmittel gegen den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss gibt es nicht, so dass diese Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht mehr angefochten werden kann.
SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -